(BGH, Urteil v. 22.7.2010, VII ZR 176/09)
Macht ein Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen eines Baumangels geltend, kann er die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangen, wenn er den Schaden tatsächlich beseitigt hat.
Der BGH hat mit diesem Grundsatz seine Rechtsprechung zu dieser Frage grundlegend geändert. So hatte auch das OLG München im Lichte der „alten“ BGH-Rechtsprechung noch in der Vorinstanz mit Urteil vom 29.09.2009 - 28 U 3123/09 die Umsatzsteuer als Teil des Schadensanspruchs wegen mangelhafter Herstellung unabhängig von der Frage der Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen beurteilt.
Diese Praxis hat mit o.g. Entscheidung des BGH ihr Ende gefunden. Ab sofort kann auch im Bauwesen die Umsatzsteuer nu dann als Schadensersatzposition durchgesetzt werden, wenn die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Dr. Thomas Gutwin 23.07.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht





