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Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers wegen Bauzeitverzögerung - Hinweispflicht des Architekten

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KG vom 19.04.2011, 21 U 55/07
KG vom 14.09.2010, 21 U 108/09

Zwei Entscheidungen des Kammergerichts, die erst kürzlich rechtskräftig geworden sind, wurden nun veröffentlicht. Es ergeben sich daraus Klarstellungen einerseits zu den Voraussetzungen eines Auftragnehmer-Vergütungsanspruches wegen Bauzeitverzögerung aus § 642 BGB und zum anderen zur Hinweispflicht des planenden Architekten.

1.         Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB wegen Bauzeitverzögerung

Nach Auffassung des Kammergerichts setzt der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzugs und der damit konkret verbundenen Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. Der Auftragnehmer muss deshalb die aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung so konkret wie möglich darlegen. Hierfür ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die eine Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Demgegenüber ist ein baubetriebliches Gutachten, in welchem ein Bauzeitverlängerungsanspruch auf der Grundlage herausgegriffener Aspekte des Baugeschehens anhand einer arbeitswissenschaftlichen Schätzung errechnet wird, nicht geeignet, einen Anspruch nach § 642 BGB zu begründen. 

2.         Hinweispflicht des planenden Architekten

Die weitere Entscheidung legt dem planenden Architekten, der in der Baubeschreibung ein bestimmtes Material (hier: Kalksandsteinplanelemente) vorgibt, das wegen seines Formats und des darauf anzubringenden starren Gipsputzes eine höhere Gefahr zur Rissbildung im Mauerwerksverband als bei klein- oder mittelformatigem Kalksandsteinmauerwerk darstellt, eine ausdrückliche Hinweispflicht auf. Verletzt er diese Pflicht und realisiert sich das Risiko, haftet er für den dem Besteller daraus entstehenden Schaden. Das gilt auch dann, wenn das vorgesehene Baumaterial allgemein bauaufsichtlich zugelassen ist. Will der Architekt mit derartigem Material planen, muss er den Bauherrn auf Verwendungsrisiken und erforderliche Zusatz- oder Vorsichtsmaßnahmen hinweisen.  

Dr. Thomas Gutwin                                                                                                                                    11.01.2012
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht