BGH, Urteil vom 22.12.2011 - VII ZR 67/11
Der Aufwand zur Beseitigung und Entsorgung kontaminierten Bodens birgt ein hohes Kostenrisiko. Die Rechtsprechung hält im Grundsatz den öffentlichen Auftraggeber dazu an, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben könne nach Auffassung des BGH die Auslegung des Vertrags dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor, was wiederum zur Folge habe, dass eine zusätzlich erforderliche Dekontaminierung grundsätzlich auch gesondert zu vergüten sei.
Von diesem Grundsatz soll dann abgewichen werden können, wenn ein ausdrücklicher Hinweis des öffentlichen Auftraggebers auf die Kontaminierung nicht notwendig sei, was dann der Fall sein solle, wenn sich die Bodenverunreinigung aus den Umständen klar und eindeutig ergebe, z.B. weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert sei (vorliegend: Erdboden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht). Denn die Bodenschichten unter einer alten Asphaltdecke seien durch nach unten sickernde Schadstoffe aus dem teerbelasteten Asphalt in der Regel belastet, weshalb dieser Umstand nach Ansicht des BGH in den Ausschreibungsunterlagen nicht besonders erwähnt werden musste.
Im Streitfall waren die zusätzlichen Kosten von rund € 100.000,00 für die Aufnahme und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, weil nach oben beschriebener Argumentation die Gefahr der Kontaminierung dem Bieter ersichtlich gewesen und er diese Kosten in sein Angebot mit einbeziehen hätte müssen.
Dr. Thomas Gutwin 18.01.2012
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht





