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Baurecht: § 648a BGB erfasst keine vertragliche Sicherungsbürgschaft

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Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung.
Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).

BGH vom 11.05.2006, VII ZR 146/04

Der BGH führt in seiner Entscheidung in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung des VII. Senats folgendes aus:

§ 648a Abs. 7 BGB schließt lediglich im Anwendungsbereich des § 648a Abs. 1 BGB, also bei einem Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss, eine von den Vorschriften des § 648a Abs. 1 bis 5 BGB abweichende Vereinbarung aus. Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a Abs. 7 BGB hingegen keine Anwendung. Diese Frage war vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 204/00, BauR 2002, 796 = ZfBR 2002, 358,359 = NZBau 2002, 216 noch offen gelassen worden. Der Regelungsgehalt des § 648a BGB unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der rechtlichen Funktion, die eine von vornherein getroffene vertragliche Sicherungsvereinbarung hat. Letztere verschafft dem Unternehmer einen auf übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien beruhenden, durchsetzbaren Anspruch auf Bestellung der Sicherheit in vereinbarter Höhe. § 648a BGB gibt dem Unternehmer hingegen, um seinem Interesse an Absicherung seiner Vergütungsforderung Nachdruck zu verleihen, lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern und den Vertrag zu kündigen, wenn die geforderte Sicherheit, hinsichtlich deren Art dem Auftraggeber ein Wahlrecht zusteht, nicht erbracht wird.
Die Vorschrift des § 648a Abs. 7 BGB soll sicherstellen, dass die Regelung dieser unter den Voraussetzungen des § 648a Abs. 1 BGB einseitig verlangten Sicherheit nicht durch Parteiabreden verändert wird. Hingegen ist es nicht Sinn des § 648a Abs. 7 BGB, Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich einer im Bauvertrag geregelten Sicherheitenbestellung zu beschränken. Der erkennende Senat hat demgemäß bereits im Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28 ausgeführt, dass der Inhalt einer solchen vertraglichen Sicherungsabrede nicht mit der Regelung des § 648a BGB kollidiert.


Thomas Gutwin
Rechtsanwalt

05.07.2006