Das Kammergericht hat in dieser mit Spannung erwarteten Entscheidung, der die Frage der erfolgreichen Geltendmachung einer Mehrkostenforderung aus einem Pauschalpreis-Vertrag zugrunde liegt (Sanierung des Berliner Olympia-Stadions), folgende Feststellungen getroffen:
1.
Die VOB/A besteht nicht aus Rechtsnormen, sondern stellt eine interne Verwaltungsanweisung dar.2.
Aus § 9 VOB/A lässt sich keine vertragsimmanente Risikobeschränkung zugunsten des Auftragnehmers ableiten.3.
Der Auftraggeber ist durch § 9 VOB/A nicht gehindert, eine offene und vollständige Risikoübertragung auf den Auftragnehmer zu vereinbaren.4.
Legt der AG im Rahmen der Vertragsverhandlungen offen und gibt zu erkennen, dass er dieses Risiko auf den AN übertragen will, ohne dass sich dazu eine eindeutige Beschreibung in den Vertragsunterlagen befindet, ist ein Vertrauen des AN, kein ungewöhnliches Wagnis i.S. von § 9 VOB/A aufgebürdet zu bekommen, nicht begründet.5.
Die offene Überbürdung dieser Risiken führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch wegen c.i.c.; es fehlt an dem erforderlichen Vertrauen des Auftragnehmers sowie an der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens.6.
Die Rechtsprechung über die Wissenszurechnung soll die organisatorische Aufteilung von Wissen kompensieren, nicht aber die Zurechnung erweitern. Die Zurechnung von Wissen des Rechtsvorgängers kommt daher ohne weitere Gründe weder bei natürlichen noch bei juristischen Personen in Betracht.
Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
01.03.2006





