Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.03.2005 (22 U 99/04) folgendes für die Frage der Fälligkeit des Werklohnanspruchs nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B festgestellt:
1.
Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, unterliegt § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der allgemeinen Inhaltskontrolle.
2.
Die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist dann unwirksam.
In dem zu entscheidenden Fall machte ein Nachunternehmer gegen einen Bauträger nach Abnahme Werklohnforderungen aus einer Schlussrechnung geltend. Die Parteien stritten unter anderem über den Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung. Der Bauträger berief sich auf § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, nach der der Anspruch auf die Schlusszahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang fällig wird. Der Subunternehmer hält diese Regelung für unwirksam.
Das OLG folgte der Auffassung des Subunternehmers. Zunächst stellte es fest, dass die VOB/B vom Bauträger als "Verwender" in den Vertrag einbezogen wurde. Wegen von der VOB/B abweichender Regelungen im weiteren Vertragswerk sei die VOB/B nicht mehr "als Ganzes" vereinbart ist (vgl. hierzu BGH, IBR 2004, 179). Hieraus folge, dass die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der allgemeinen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB unterliege. Ohne Begründung kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass die "Fälligkeitsregelung" in § 16 Nr. 3 VOB/B "nicht AGB-konform" sei, so dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 286, 288 BGB zum Tragen kämen.
Mit dieser Entscheidung befindet sich das OLG Düsseldorf in guter Gesellschaft: das OLG Naumburg, LG Magdeburg und das OLG Stuttgart bejahten in ähnlichen Fällen bereits dieses Ergebnis. Eine sachliche Begründung für die Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B fehlt jedoch bislang allen Entscheidungen. Nachdenklich stimmt, dass - soweit es um die Fälligkeit einer Schlussrechnungsforderung geht - nicht die Verzugsregelungen der §§ 286, 288 BGB als Ersatz für die (unwirksame) Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, sondern § 641 Abs. 1 BGB (Fälligkeit bei Abnahme) einschlagen. Auswirkungen hat diese Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B auch für in der Schlussrechnung "vergessene" und nachgeschobene Forderungen, deren Fälligkeit ebenfalls mit Abnahme eintritt, so dass die Verjährungsfrist auch insoweit nicht um zwei Monate "verlängert wird".
Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
27.02.2006





