Home Fachinformationen Aufsätze und Entscheidungen Bau- und Immobilienrecht Bauvertragsrecht Archiv Auch in Verbraucherverträgen ist die VOB/B als Ganzes privilegiert

Auch in Verbraucherverträgen ist die VOB/B als Ganzes privilegiert

E-Mail Drucken

1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) ist Empfehler der VOB/B im Sinne des § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Der DVA empfiehlt die VOB/B nicht zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmen.

2. Auch in Verbraucherverträgen verstößt die VOB/B weder gegen §§ 307, 308, 309 BGB n.F. noch gegen die Richtlinie 93/13/EWG.

LG Berlin, Urteil vom 07.12.2005 - 26 O 46/05 (nicht rechtskräftig)
BGB n.F. §§ 307, 308, 309; UKlaG §§ 1, 3

Sachverhalt:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat den DVA auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung einzelner Klauseln der VOB/B für Verbraucherverträge verklagt. Nach § 1 UKlaG kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestimmungen verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, die nach §§ 307, 308, 309 BGB n.F. unwirksam sind, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Der Verband ist der Auffassung, in Verbraucherverträgen seien 24 Klauseln der VOB/B unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Klauseln werde auch nicht durch andere Klauseln der VOB/B kompensiert. Die sog. Privilegierung der VOB/B verstoße gegen die europäische Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG).

Entscheidung:
Die Klage wurde abgewiesen. Der DVA ist Empfehler der VOB/B im Sinne des § 1 UKlaG. Empfehler ist, wer AGB nicht selbst anwendet, sondern ihren Gebrauch durch Dritte fördert. Der DVA tritt nach außen als Verfasser der VOB/B in Erscheinung. Nach seiner Satzung verfolgt er den Zweck, dass die VOB/B bei Bauverträgen Dritter angewendet wird. Da er in seiner Satzung nicht zwischen Bauverträgen unter Unternehmern und solchen unter Beteiligung von Verbrauchern unterscheidet, steht § 3 Abs. 2 UKlaG dem Klagebegehren nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn die AGB zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden. Selbst wenn sich die Tätigkeit des DVA darauf beschränken sollte, die VOB/B als Arbeitsgrundlage für die öffentliche Bauverwaltung zu erstellen und fortzuschreiben, müsste diese Einschränkung, um die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UKlaG zu erfüllen, nach außen erklärt werden, was nicht der Fall ist. Der DVA empfiehlt aber die Verwendung der VOB/B insgesamt und nicht der vom Verband beanstandeten einzelnen Klauseln. Die VOB/B als Ganzes ist auch nach der Schuldrechtsreform privilegiert, weil sie die Interessen von Auftraggebern und Auftragnehmern gleichermaßen verfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 93/13/EWG. Diese Richtlinie schließt es nicht aus, dass ein Klauselwerk insgesamt betrachtet und dabei nicht auf die eventuell gegebene Missbräuchlichkeit einzelner Klauseln abgestellt wird. Es steht daher im Einklang mit der Richtlinie, wenn bei der Überprüfung der Empfehlung der gesamten VOB/B das Gesamtkonzept der VOB/B zur Beurteilung herangezogen wird.

Tipp:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Tatsache, dass das Landgericht die Klage weder an der Empfehlereigenschaft des DVA noch an § 3 Abs. 2 UKlaG hat scheitern lassen, war nicht vorhersehbar. Das Kammergericht wird sich mit dieser Entscheidung zu befassen haben. Es werden zu beiden für das Landgericht entscheidenden Gesichtspunkten durchaus auch gegenteilige Auffassungen vertreten.

Thomas Gutwin
Rechtsanwalt und FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

18.01.2006