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Wirtschaftliche Verflechtung – Immer ein Fallstrick für den Provisionsanspruch des Maklers?

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Der BGH hat im Februar die Frage entschieden, wann ein Immobilienmakler aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung mit einer Partei des Hauptvertrages an der Durchsetzung seines Provisionsanspruchs gehindert ist. Mit Urteil vom 19.02.2009, III ZR 91/08, stellte der BGH klar, dass ein Provisionsanspruch zwar entfalle, wenn der Hauptvertrag mit einer Person zu Stande komme, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten sei, so zum Beispiel, wenn der Makler an der Vertragsgegnerin des vermittelten oder nachgewiesenen Geschäfts wesentlich beteiligt sei oder sie beherrsche. Ein Provisionsanspruch entstehe dann nicht, wenn der Makler und der Dritte die Fähigkeit zu einer selbstständigen und unabhängigen Willensbildung nicht besäßen. Ein allgemeiner Interessenkonflikt reiche nicht, ebenso nicht ein nahes, persönliches oder freundschaftliches Verhältnis zu einem kaufbereiten Dritten.

Wenn der Makler – wie in dem entschiedenen Fall – zunächst mit einer der Parteien als Komplementär einer KG wirtschaftlich verflochten war, den Nachweis einer Vertragsabschlussmöglichkeit aber erst nach Aufgabe der Komplementärsstellung und Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse erbracht hat (als die Verflechtung nicht mehr bestand), besteht kein Grund, das Entstehen des Provisionsanspruchs wegen wirtschaftlicher Verflechtung zu verneinen.   

Dr. Thomas Gutwin                                                                                                                  08.04.2009     
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht