OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - 22 U 128/10
Das OLG Düsseldorf hat in der erst jetzt veröffentlichten Entscheidung zur Geräuschentwicklung beim Betrieb einer Luft- und Wasserwärmepumpe folgende Grundsätze aufgestellt:
1.
Auch ohne besondere Vereinbarung ist ein Werk nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Maßgeblich ist der übliche Qualitäts- und Komfortstandard.
2.
Die für den Schutz von Lärm von Nachbargebäuden geltenden Grundsätze sind auch auf die Herstellung einer haustechnischen Anlage wie z.B. einer Luft- und Wasserwärmepumpe anwendbar.
3.
Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit einer Luft- und Wasserwärmepumpe ist nicht die Lautstärke im dafür vorgesehenen Technikraum, sondern - gegebenenfalls gestaffelt - in den Wohnräumen.
Dr. Thomas Gutwin 23.01.2012
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht





