§ 313 BGB
BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung überwiesen die Kläger an den Beklagten DM 58.000,00. Nach Eheschließung im Jahre 1997 trennten sich die Eheleute 2002 und schlossen im Scheidungsverfahren den Zugewinnausgleich aus.
Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen DM 58.000,00. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreites an das Kammergericht Berlin.
Nach bisheriger Rechtsprechung kam in den Fällen, dass Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande. Die Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 03.02.2010 aufgehoben und entschieden, dass auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage und zwar auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, muss die Schenkung unmittelbar an das eigene Kind erfolgen. Das Berufungsgericht muß nunmehr die Höhe der Rückzahlung festlegen. Ist das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen, z. B. durch das Leben in der geschenkten Wohnung, kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht.
Dr. Reinhard Glimm 13.4.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht





