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Pflichtteil bei Lebensversicherungen

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§ 2325 BGB
BGH, Urteile vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08  

Die Kläger als jeweils enterbte Söhne des Erblassers hatten gegen die Erben in zwei Verfahren Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Der Erblasser hatte die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsberechtigung einem Dritten schenkungsweise zugewendet. Die Berechnung wollten  sie auf Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistungen vornehmen. Während das Kammergericht mit Urteil vom 13.03.2008 die vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt hat, berechnete das OLG Düsseldorf im Urteil vom 22.02.2008 den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf der Grundlage der ausgezahlten Versicherungssumme. 

Der BGH hat in seinen Urteilen die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichtes zurückgehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien maßgebend sei. Der BGH hat sich bei einem widerruflichen Bezugsrecht auf den Standpunkt gestellt, dass es auf den Wert ankomme, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können, wobei in aller Regel auf den Rückkaufswert abzustellen ist. 

Deshalb hat der BGH beide Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, um den Parteien weiteren Vortrag unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu ermöglichen.   

Dr. Reinhard Glimm                                                                                                                      7.5.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

 

Dienstag, 07. September 2010
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