Es besteht die Möglichkeit, anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und dessen Abwandlungen den Wahlgüterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, jeweils auch in abgewandelter Form, zu vereinbaren.
Die getroffenen Regelungen dürfen insgesamt nicht sittenwidrig sein oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn die Ehegatten keine abweichende ehevertragliche Regelung getroffen haben. Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass es bei zwei getrennten Vermögensmassen der Ehegatten, dem Vermögen des Ehemannes und dem Vermögen der Ehefrau verbleibt und erst im Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein rechnerischer Vergleich zwischen dem Vermögen der beiden Ehegatten zu den Stichtagen durchgeführt wird. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Sofern ein Ehegatte bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft sein Anfangsvermögen und die Schenkungen und Erbschaften übersteigendes Vermögen erwirtschaftet hat, handelt es sich hierbei um den Zugewinn. Derjenige, der während der Ehezeit einen größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Unterschiedsbetrages an den Anderen in bar, fällig im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, bezahlen.
Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise sicherstellen, dass der haushaltsführende Ehegatte an dem während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenszuwachs hälftig beteiligt wird. Der Gesetzgeber ist dabei von einer Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehegatten ausgegangen. Soweit diese Überlegung nicht für die konkrete Ehe zutrifft, sollte eine an die Lebensverhältnisse angepasste Regelung getroffen werden.
Ehegattenunterhalt
Hinsichtlich des Unterhalts besteht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages regelmäßig Beratungsbedarf. Es ist zwischen dem Unterhalt für die Zeit der Trennung, dem so genannten Trennungsunterhalt, und dem Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung, dem nachehelichen Unterhalt, zu differenzieren. Den Verlobten bzw. den Eheleuten sind diese Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen häufig nicht bekannt. Das Gesetz kennt für den nachehelichen Ehegattenunterhalt (nach Rechtskraft der Scheidung) fünf Unterhaltstatbestände; Unterhalt soll nur erhalten, wer wegen eines Umstandes aus der Ehezeit unterhaltsbedürftig ist:
- wegen fortdauernder Kindesbetreuung
- bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
- zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- wegen Alters
- wegen Krankheit oder Gebrechen
Im Bereich des nachehelichen Unterhalts gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt. Die vorbenannten Unterhaltstatbestände durchbrechen diesen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Die Ermittlung des Einkommens des jeweiligen Unterhaltsverpflichteten ist gerade bei Unternehmen sehr aufwendig und schwierig. In Streitfällen kann das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen ermittelt werden. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld Regelungen zu treffen, die eine spätere Festlegung von eventuellen Unterhaltsansprüchen vereinfachen. Eine Vereinfachung kann etwa in der Weise erfolgen, dass ein bestimmter Unterhaltsbetrag als Höchstbetrag festgelegt wird, der mit dem Lebenshaltungskostenindex gekoppelt ist. Es besteht auch die Möglichkeit, ehevertraglich einen Modus festzulegen, wie im Scheidungsfall die Einkommensverhältnisse ermittelt werden oder die Unterhaltsberechnung durchgeführt wird.
In einem Ehevertrag können auch Regelungen für die Unterhaltsansprüche von bereits vorhandenen oder künftigen Kinder getroffen werden.
Wann kann der Ehevertrag geschlossen werden?
Ein Ehevertrag kann bereits vor der Ehe und zu jedem Zeitpunkt der Ehe unter den Ehegatten geschlossen werden. Sofern der Ehevertrag vor der Heirat geschlossen wird, treten seine Wirkungen mit der Eheschließung ein. Wird der Ehevertrag während der Ehe geschlossen, so wird mit dem Abschluss des Vertrages der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und der andere Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart. Es kann aber auch die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden, z. B. dahin, dass das betriebliche Vermögen aus dem Zugewinn ausgeschlossen wird Mit dem Abschluss eines Ehevertrages während der Ehe entsteht die Forderung auf Zugewinnausgleich für den Zeitpunkt von der Eheschließung bis zum Abschluss des Ehevertrages, sofern nicht zweckmäßigerweise gleich eine Vereinbarung hierzu getroffen wird.
Notarielle Beurkundung
Der Abschluss eines Ehevertrages, seine Änderung oder seine Aufhebung bedürfen immer der notariellen Beurkundung. Wir unterstützen Sie bei der Ausgestaltung und Überprüfung eines Ehevertrages und führen die Vorbesprechungen mit dem Notar.
Vorhandene Eheverträge sollten in regelmäßigen Zeitabständen kritisch daraufhin überprüft werden, ob sie der gegenwärtigen familiären und wirtschaftlichen Situation, aber auch dem aktuellen Stand der Rechtsprechung, noch gerecht werden. Wie stark sich die Meinung der Gerichte ändern kann, zeigt das Urteil des BGH vom 11.02.2004; es ist ein Wendepunkt bei der Beurteilung von Eheverträgen, der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.03.2001 vorbereitet worden ist. Im Bedarfsfall ist eine Änderung oder Anpassung der vorhandenen Eheverträge vorzunehmen.
Fazit:
Gerade für Selbständige empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages. Die gesetzlichen Regelungen führen beim Scheitern der Ehe häufig dazu, dass der Selbständige durch hohe Zugewinnausgleichsforderungen belastet wäre, durch dessen Auszahlung der Betrieb gefährdet wäre.
Nachdem der Ehevertrag einerseits den Fortbestand des Betriebes sichern und andererseits den Ehepartner für den Fall der Beendigung des Güterstandes absichern soll, ist fachkundige Beratung erforderlich. Das Vertragswerk wird anhand der individuellen Situation und der damit verbundenen Bedürfnisse entwickelt werden.
Dr. Michaela Weiß
Rechtsanwältin
06.10.2005





