in Zeiten der Diskussion über Mindestlöhne und der Forderung, dass ein Arbeitnehmer bei vollschichtiger Tätigkeit in der Lage sein muss, ohne ergänzende Zuhilfenahme von Sozialleistungen seinen Lebensbedarf abzudecken, gewinnt im Unterhaltsrecht der Begriff der „Leistungsfähigkeit“ eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mehr und mehr an Bedeutung.
Noch in jüngerer Zeit konnte man insbesondere auch in Urteilen von Oberlandesgerichten lesen, dass der einem Minderjährigen gegenüber unterhaltspflichtige Elternteil alles Zumutbare unternehmen muss, um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für ein minderjähriges Kind aufbringen zu können und, wenn auch eine vollschichtige Berufstätigkeit dafür nicht ausreicht, verpflichtet ist, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen.
Von dieser Betrachtungsweise rückt die obergerichtliche Rechtsprechung mehr und mehr ab. Es geht in der neuesten Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht mehr lediglich darum, im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund der in der neuen Vorschrift des § 1603 BGB geregelten gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind ein tatsächlich nicht erzieltes, sondern ein fiktiv erzielbares höheres Einkommen zuzurechnen. Das Gericht muss vielmehr zusätzlich auch feststellen, ob der Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung der persönlichen Erwerbsbiographie und einer fehlenden beruflichen Qualifikation überhaupt in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er nicht nur den eigenen notwendigen Selbstbehalt einschließlich des Aufwandes zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts, sondern darüber hinaus ein Einkommen erzielen kann, mit dem er ganz oder teilweise den Unterhaltsbedarf des Kindes decken kann.
Diese Betrachtungsweise ist einem ganz neuen und noch nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2010 zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht erteilt zusätzlich noch den Hinweis, dass die Annahme eines Stundenlohns, der deutlich über den aktuellen Mindestlöhnen liegt, beim Ansatz eines fiktiven Einkommens einer besonderen Feststellung durch das Gericht bedarf. Unterhaltspflichtige, die durch ihr Erwerbseinkommen den eigenen Selbstbehalt kaum abdecken können, werden durch diese Entscheidung begünstigt.
Scheiterte früher die Realisierbarkeit von titulierten Unterhaltsansprüchen letztlich erst in der Zwangsvollstreckung an Pfändungsfreibeträgen, wird künftig schon vor den Familiengerichten wegen fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit ein Unterhaltsanspruch versagt werden.
Peter Hampel 28.5.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht





