Home Fachinformationen Aufsätze und Entscheidungen Gesellschaftsrecht Die Stellung des Geschäftsführers einer GmbH in Krisenzeiten - Ein Überblick

Die Stellung des Geschäftsführers einer GmbH in Krisenzeiten - Ein Überblick

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Der GmbH-Geschäftsführer hat zur Erfüllung seiner Aufgaben die im Verkehr übliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen. Bewegt sich die GmbH auf eine Krise zu und droht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, gerät der Geschäftsführer schnell in strafrechtlich relevante Bereiche, weil er einerseits Zahlungspflichten der GmbH zu erfüllen hat, andererseits aber das Vermögen der GmbH nicht gläubigerbenachteiligend schmälern darf.

Die vordringlichste Aufgabe des Geschäftsführers ist es in einer solchen Situation, verbliebene Werte für den Fall einer Insolvenz für die Gläubiger zusammen zu halten. Es ist, mit Blick auf rechtliche Konsequenzen, auch eine Frage des Selbstschutzes. 

1.         Verbot der Masseschmälerung

Das Verbot der Masseschmälerung knüpft an die Pflicht zur Massesicherung an. Der Geschäftsführer soll das Gesellschaftsvermögen im Interesse aller Gläubiger zusammenhalten.

  • Einerseits sollen nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen verhindert werden, damit die Masse für die Gläubigergesamtheit erhalten bleibt (§ 64 S.1 GmbHG),
  • andererseits soll einer Zahlungsunfähigkeit vorgebeugt werden, die durch Zahlungen an Gesellschafter verursacht wird (§ 64 S. 3 GmbHG). Bei Verstößen trifft den Geschäftsführer die persönliche Erstattungspflicht (§ 64 GmbHG).

Das Verbot aus § 64 S.2 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung. Wie bei der Insolvenzverschleppung genügt auch hier einfache Fahrlässigkeit. 

2.         Haftungsausschluss

Eine Haftung ist für solche Zahlungen ausgeschlossen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind (§ 64 S.2 GmbHG). Das ist für die Fälle anerkannt, in denen

  • sich der Geschäftsführer zur Vermeidung einer Strafverfolgung für eine weisungsgemäße Verwendung fremder Gelder entscheidet (§ 266 StGB, BGH, Urteil v. 5.5.2008, II ZR 38/07),
  • der Geschäftsführer zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialkassen abführt (§ 266a StGB, BGH, Urteil v. 2.6.2008, II ZR 27/07),
  • der Geschäftsführer steuerliche Abführungspflichten vorrangig erfüllt (BGH, Urteil v. 14.5.2007, II ZR 48/06),
  • der Geschäftsführer Zahlungen veranlasst, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, um entweder eine Sanierung zu ermöglichen oder aber schlimmere Schäden zu verhüten. Die zu erfolgende Einzelfallprüfung erfolgt am Zweck des § 64 GmbHG, für die Gläubiger die Insolvenzmasse zu erhalten und eine zum Nachteil der Gesamtgläubiger bevorzugende Befriedigung einzelner Gläubiger zu vermeiden (BGH, Urteil v. 8.1.2001, II ZR 88/99). 
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    Es kann danach sinnvoll sein, Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten, z.B. Löhne und Gehälter, Rechnungen für Telekommunikation sowie Mieten, wenn Aufträge noch abgeschlossen werden sollen, die erst nach Beendigung abgerechnet werden können.

3.         Schadensersatz

Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Grundsätze, haftet er der Gesellschaft auf Ersatz des entstandenen Schadens. Zu ersetzen ist der Schaden, der durch die masseschmälernden Leistungen den Gläubigern insgesamt entstanden ist. Inhaberin des Ersatzanspruchs gegenüber dem Geschäftsführer ist die Gesellschaft; der Insolvenzverwalter setzt ihn durch.

4. Haftung wegen Zahlungen an Gesellschafter

Die Haftung des Geschäftsführers wegen Zahlungen an Gesellschafter nach § 64 S.3 GmbHG wurde mit Wirkung ab 1.11.2008 eingeführt. Danach haftet der Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese Abflüsse zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen. Der Geschäftsführer kann sich entlasten, indem er nachweist, dass für ihn die Konsequenz der Zahlungsunfähigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war.

 

Dr. Thomas Gutwin                                                                          01.02.2010
Rechtsanwalt