Leitsatz
a) Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortführung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftpflichten sind entsprechend reduziert.
b) Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum – wirksamen – Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB in Verbindung mit Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.
Aus dem Sachverhalt
Die Beklagte war Gesellschafterin in Höhe von 34,2 % einer GmbH und hatte aus wichtigem Grund den Austritt aus dieser Gesellschaft erklärt und zugleich ihr Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Die Gesellschafterversammlung hatte vier Wochen später, der Satzung folgend, die Übertragung der Gesellschaftsanteile verfügt. Die Parteien konnten sich auch während des gesamten Rechtsstreites nicht über eine Abfindung einigen.
Nahezu zeitgleich mit ihrem Austritt hatte die Beklagte die R GmbH gegründet, die im ähnlichen Geschäftsfeld wie die Klägerin tätig war. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot.
Aus den Gründen:
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass das Wettbewerbsverbot für die Beklagte weiter gelte, da sie ihre Geschäftsanteile noch nicht an die J GmbH abgetreten habe und deshalb nach wie vor Gesellschafterin der Klägerin mit allen Rechten und Pflichten sei. Sie dürfe sich daher auch nicht bis zum Ausscheiden auf den Geschäftsfeldern der Klägerin betätigen und sei dieser zur Auskunftserklärung über die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Geschäfte verpflichtet.
Der BGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichtes dahingehend, dass die Beklagte ihre Gesellschafterstellung mangels anderweitiger Regelung in der Satzung weder durch ihre Austrittserklärung noch durch den Verwertungsbeschluss der Gesellschafterversammlung oder dessen Bekanntgabe verloren habe. Da die Satzung bestimmt habe, dass die Austrittsentscheidung der Umsetzung bedürfe, würde in diesem Fall der Verlust der Gesellschafterstellung erst mit dem Vollzug der Austrittsentscheidung durch Einziehung des Geschäftsanteils oder durch seine Verwertung eintreten. Daran fehlt es bisher.
Entgegen dem Berufungsgericht entschied der BGH allerdings, dass das Wettbewerbsverbot nach dem Austritt der Beklagten bis zum Verlust ihrer Gesellschafterstellung nicht fortgelten würde. Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote seien am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren würden. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte zwar formell noch Gesellschafterin gewesen. Allerdings ging es im vorliegenden Fall für die Beklagte nach ihrem Austritt nur noch darum, die ihr zustehende Abfindung für ihren Gesellschaftsanteil zu erhalten. Ihr Mitspracherecht in der Gesellschaft dürfte sie daher nur noch insoweit ausüben, als ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung ihres Abfindungsanspruchs betroffen ist. Wenn daher der Beklagten nach ihrem Austritt versagt ist, in Angelegenheiten der Gesellschaft mitzusprechen, so kann ihr, da sie keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, nicht zugemutet werden, sich bis zur Umsetzung ihres Austritts ohne räumliche Beschränkung jeglichen Wettbewerbs mit der Gesellschaft zu enthalten. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot würde nach Ansicht des BGH in ständiger Rechtsprechung nur dem Zweck dienen, eine unerwünschte Mitbewerberin auszuschalten und sei daher als unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten als nichtig anzusehen.
Klaus Ratz 17.2.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht





