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Fehlerhafte Gesellschaft bei Beteiligung an einem Immobilienfonds

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§ 705 BGB 
BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 465/07   

Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar mit der Folge der Haftung der Mitglieder für Geschäftsverbindlichkeiten. 

Dies gilt ausschließlich für Kapitalanleger, die der werbenden Fondsgesellschaft unmittelbar und nicht unter Einschaltung eines Treuhänders nur mittelbar beitreten.   

Aus dem Sachverhalt:

Mindestens 74 Kläger nahmen die beklagte Bank im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds auf Schadenersatz in Anspruch. Sie bestritten ihre anteilige persönliche Haftung für die der Fondsgesellschaft durch die Bank gewährten Darlehen. 

Aus den Gründen: 

Der BGH sah es als erwiesen an, dass die Treuhandverträge, über die die Kläger mittelbar an der Immobilienfonds GbR beteiligt waren, nach § 134 BGB nichtig waren, da die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, die ihr die nach dem Treuhandvertrag eingeräumte weitreichende Geschäftsbesorgung gestattete. 

Zwar sei auch eine werbende Fonds-GbR rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ergäbe. Dies würde aber ausschließlich für diejenigen Kapitalanleger gelten, die der werbenden Fondsgesellschaft unmittelbar und nicht unter Einschaltung eines Treuhänders nur mittelbar beigetreten seien. Da die Treugeber keine echten Gesellschafter sind und solchen auch nicht gleichgestellt träfe die akzessorische Außenhaftung analog §§ 128, 130 HGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern diese nicht persönlich, sondern allein den Treuhänder. Da die Kläger den Darlehensverbindlichkeiten der GbR auch nicht persönlich beigetreten waren, sah der BGH keinen Haftungsanspruch der Bank.   

Klaus Ratz                                                                                                                            30.8.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht