§ 328 BGB
BGH, Beschluss vom 15.03.2010 – II ZR 4/09
Aus den Leitsätzen:
1.
Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.
2.
In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mitgetroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger hatte in seiner Rolle als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ein so genanntes Mitarbeiterbeteiligungsmodell entwickelt. Dieses sah vor, dass die Regelung der Abfindungsberechnung in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffen wurde und dass ausscheidende, an der Gesellschaft beteiligte Mitarbeiter nur einen Anspruch auf eine nach dem Berechnungsmodell ermittelte Abfindung haben. Als der Kläger selbst aus der Gesellschaft ausschied, wollte er die laut Satzungsbestimmung zustehende Abfindung geltend machen.
Aus den Gründen:
Das vorinstanzlich entscheidende OLG Brandenburg gab dem Kläger zunächst Recht. Der BGH beurteilte die Rechtslage anders. Er wies zunächst darauf hin, dass grundsätzlich das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung ohne Belang sei. Eine Abweichung zur Satzungsbestimmung über die Regelung der Abfindungsberechnung würde zwar grundsätzlich nur die Vertragsparteien betreffen, hier also den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern. Im Streitfall ging es aber um die Frage, ob die Gesellschaft selbst auf der Grundlage der zwischen dem Kläger und den Mitgesellschaftern getroffenen Vereinbarung den Abfindungsanspruch des Klägers abwehren kann. Dies hat der BGH bejaht. Die Gesellschaft kann gemäß § 328 Abs. 1 BGB als Dritte aus der Vereinbarung der Gesellschafter eigene Rechte herleiten.
Wenn sich der Kläger schuldrechtlich mit den übrigen Gesellschaftern dahingehend gebunden habe, im Interesse der beklagten Gesellschaft das Abfindungsentgelt in Höhe des nominellen Geschäftsanteils festzulegen, sei es ihm verwehrt, im Hinblick auf sein eigenes Ausscheiden eine abweichende Berechnung vorzunehmen und somit einen verhältnismäßigen Anteil am Reinvermögen der durch die Vereinbarung begünstigten beklagten GmbH zu fordern.
Klaus Ratz 30.8.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht





