§§ 14, 26 InsO; § 23 GKG
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 231/04
Ein Gläubiger hatte beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem dieser dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angezeigt hatte, nahm der Gläubiger seinen Antrag zurück. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt und dem Gläubiger auferlegt. Auf dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichtes dahingehend abgeändert, dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger nicht für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 GKG erstattungsfähigen Auslagen gehört.
Damit steht fest, dass ein Gläubiger bei einem erfolglosen Insolvenzantrag lediglich die angefallenen Gerichtskosten zu tragen hat, nicht aber die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die anfallende Gebühr für die Gerichtskosten beläuft sich in diesem Falle auf die Mindesgebühr von € 100,00.
Dr. Glimm
Rechtsanwalt
05.04.2006