Ein Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist befugt, einen wichtigen Grund für eine von der GmbH vor Insolvenzeröffnung erklärte außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers nachzuschieben.
Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.
BGH vom 20.06.2005, II ZR 18/03
Der BGH führt zur Kündbarkeit eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ohne Einhaltung einer Frist unmittelbar vor Insolvenzeröffnung folgendes aus:
Nach der Rechtsprechung des Senats bedürfe es für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages (§ 626 Abs. 1 BGB) nicht der sofortigen Angabe eines wichtigen Grundes (Senat, BGHZ 27, 220, 225; 157, 151, 157 f.). Dieser oder auch weitere wichtige Gründe könnten grundsätzlich auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden seine (BGHZ 157, 151, 157 m.w.Nachw.). Bei einem der Kündigung zugrunde liegenden Dauerverhalten beginne die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor dessen Beendigung (Sen.Urt. v. 5. Juni 1975 - II ZR 131/73). Deshalb sei grundsätzlich unerheblich, wann die Geschäftsleitung in Gestalt der Gesellschafterversammlung als Kollektivorgan (vgl. BGHZ 139, 89 ff.) erstmals Kenntnis von der (angeblichen) Konkursverschleppung erlangt habe. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH sei der Anstellungsvertrag des Klägers nicht beendet worden, §§ 108 Abs. 1, 113 Abs. 1 InsO. Danach bestünden Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse für den Insolvenzverwalter kündbar fort. Der Gesellschafterversammlung fehle auch nicht etwa die Befugnis, den geltend gemachten Kündigungsgrund nachzuschieben. Mit der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter sei die Kündigungsbefugnis der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) auf ihn übergegangen (vgl. § 113 InsO sowie - zu § 22 KO - Senat, BGHZ 75, 209). Das gelte auch für die "Nachschiebe-befugnis", die der Beklagte seinerseits nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem nachgeschobenen Grund (angebliche Konkursverschleppung des Klägers) ausüben musste (BGHZ 157, 151, 157 f.). Ebensowenig komme es darauf an, ob der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin der nachgeschobene Grund bei Ausspruch der Kündigung überhaupt bekannt gewesen sei (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, DStR 1998, 398 = NJW-RR 1998, 1409).
Auch die von dem Beklagten behauptete Insolvenzverschleppung seitens des Klägers sei ggf. als wichtiger Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB auch nicht ungeeignet. Zwar genüge dafür die Verletzung von Organpflichten (hier § 64 Abs. 1 GmbHG) für sich allein nicht; maßgebend sei vielmehr, ob der Gesellschaft die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses wegen der Pflichtverletzung nicht mehr zugemutet werden könne. Handle es sich wie hier um eine Insolvenzverschleppung, so stehe bei der erforderlichen Zumutbarkeits- und Interessenabwägung auf Seiten der insolvenzreifen Gesellschaft ihr Eigeninteresse im Vordergrund, ihre noch vorhandene Vermögensmasse im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten. Aus dieser Sicht sei es der Gesellschaft im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB nicht zuzumuten, einen ihre Insolvenz schuldhaft verschleppenden Geschäftsführer weiter zu beschäftigen und ihm auch noch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus - bis zum Wirksamwerden einer etwaigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 113 Abs. 1 InsO - Gehalt aus der Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO; vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rdn. 127 m.w.Nachw.) zu zahlen.
Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
27.07.2005





