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Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligk

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Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen.

Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.

BGH, IX ZR 152/03 vom 9. Juni 2005

Der klagende Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen einer GmbH verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Schuldnerin für ihre bei der Beklagten krankenversicherten Arbeitnehmer an diese abgeführt hat. Nach der Satzung der Beklagten werden Sozialversicherungsbeiträge spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Die Schuldnerin leistete auf die für März 2000 geschuldeten Beiträge durch Banküberweisung am 5. April 2000 eine Zahlung in Höhe von 219.445 DM, auf welche die Beklagte nach Endabrechnung der zugrunde liegenden Löhne 1.040 DM erstattete. Nachdem die Schuldnerin am 11. April 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, bestellte das Insolvenzgericht am selben Tage den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der BGH führt dazu folgendes aus:

Für die vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abgeführten Arbeitnehmeranteile gelten die Grundsätze der allgemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß §§ 129 ff InsO. Die Tatsache, dass auch die Arbeitnehmeranteile in vollem Umfang zum Vermögen des Arbeitgebers gehören, reiche für die Annahme der Benachteiligung der übrigen Gläubiger aus. Anderes könne dann gelten, wenn die Beiträge im Rahmen eines nach außen erkennbar gewordenen Treuhandverhältnisses als Guthaben des Arbeitnehmers verwaltet und für diesen abgeführt würden, wofür es im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte gegeben habe. Ferner könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die dem Sozialstaatsprinzip zu entnehmende Pflicht des Sozialversicherers berufen, die Beiträge nur entsprechend ihrem Zweck zu verwenden. Eine Rückzahlung im Wege der Insolvenzanfechtung sei dadurch nicht ausgeschlossen. Die Pflicht zur beitragszweckkonformen Mittelverwendung beziehe sich nur auf Beträge, die in gesetzlich nicht missbilligter Weise in das Vermögen der Sozialkasse gelangt seien. Dies treffe auf Mittel, die nach den Regeln des Insolvenzrechts der Gläubigerge-samtheit gebühren, nicht zu.

Nach der Satzung der Beklagten waren die Beiträge für den Monat März 2000 nicht vor dem 15. April 2000 fällig. Zwar spricht die Satzung (insoweit wortgleich mit § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) davon, dass die Beiträge "spätestens am Fünfzehnten" des Folgemonats fällig werden. Auch im Sozialversiche-rungsrecht bezeichne die Fälligkeit aber denjenigen Zeitpunkt, zu dem der Schuldner zu leisten habe und ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen könne (BGH, Urt. v. 18. November 1997 - VI ZR 11/97, ZIP 1998, 31, 32 f; Kasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 23 SGB IV Rn. 1). Sie bezeichnee mithin keinen Zeitraum, sondern einen Zeitpunkt. Solle kraft einer zwischen den Parteien geltenden Regelung die Fälligkeit spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt eintreten, so sei grundsätzlich allein der spätest mögliche Zeitpunkt maßgeblich. Unzutreffend sei es hingegen, wenn die Beklagte auf den Rechnungsabschluss der Schuldnerin abstelle. Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung die Höhe der Löhne und Sozialabgaben ermittelt, werde seine Beitragsabführungspflicht erfüllbar. Wann dies der Fall sei, könne er in gewissem Umfang selbst bestimmen. Das Wesen der Fälligkeit bestehe aber gerade darin, die Freiheit des Schuldners, den Zeitpunkt der Leistung zu wählen, durch das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, zu beschränken. Gerade das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern, unterscheidee kongruente von inkongruenten Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 40 m.w.N.).

Der letztlich festzustellenden Inkongruenz der Leistung stehe auch nicht der geringe zeitliche Abstand zwischen der Zahlung und dem Eintritt der Fälligkeit entgegen. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit sei auf die Wirkung der angefochtenen Rechtshandlung abzustellen (§ 140 Abs. 1 InsO). Bei bargeldlosen Überweisungen trete diese in dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch des Berechtigten auf Gutschrift entstehe. Der Zahlungspflichtige könne die Säumigkeit nicht vermeiden, ohne zugleich zwangsläufig die Gefahr der Anfechtung zu begründen. Deshalb müsse eine verfrühte Zahlung als kongruent angesehen werden, wenn die Zeitspanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungsvorgangs nicht nennenswert überschreite. Einen Anhaltspunkt für die üblicherweise zu erwartende Dauer einer Zahlung durch Überweisung biete § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach müsse das mit der Durchführung einer Überweisung beauftragte Kreditinstitut die Überweisung baldmöglich, im inländischen Verkehr längstens binnen drei Bankgeschäftstagen bewirken. Selbst derjenige Schuldner, der etwaige Häufungen von Zahlungsvorgängen zu gebräuchlichen Zahlungsterminen, berücksichtige, könne davon ausgehen, dass jedenfalls eine Zeitdauer von fünf Bankgeschäftstagen ausreiche, die Rechtzeitigkeit der Zahlung sicherzustellen. Das habe zur Folge, dass eine diesen Zeitraum überschreitende Leistungsverfrühung als inkongruent zu behandeln sei.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des dem Gläubigerzugriff offen stehenden Schuldnervermögens als unabdingbare Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung sei grundsätzlich zu bejahen, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung bessere Befriedigung erlangt hätten. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung sei aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Durch einen hypothetischen, nur gedachten Kausalverlauf könnten die Wirkungen eines realen, ursächlichen Ereignisses nicht beseitigt werden. Deswegen sei es für die Ursächlichkeit der Zahlung vom 5. April 2000 für die Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung, ob dieselbe Zahlung auch nach Fälligkeit erfolgt wäre.

Ob die wenige Tage nach Zahlung eingetretene Fälligkeit einer Anfechtung in voller Höhe des Zahlungsbetrages entgegenstehe, sei keine Frage der Ursächlichkeit, sondern der Zurechenbarkeit (vgl. dazu BGHZ 104, 355, 361 f). Anzulegen sei eine wertende Betrachtung, ob dieselbe Masseschmälerung durch eine gesetzlich nicht missbilligte Rechtshandlung der Schuldnerin wirksam hätte herbeigeführt werden können und ob die Dauerhaftigkeit der mit der angefochtenen Rechtshandlung erzielten Wirkung mit dem Zweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart werden könne. In diesem Sinne hat der Senat für die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO bereits entschieden, dass die vorfällige Rückzahlung eines Darlehens nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe der entgangenen Nutzungsvorteile der Anfechtung unterliege, wenn das Darlehen vor Insolvenzeröffnung in unanfechtbarer Weise gekündigt werden könne (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854).

Aus diesen Gründen hätte die Schuldnerin aufgrund des am 11. April 2000 angeordneten Zustimmungs-vorbehalts nicht mehr die Möglichkeit gehabt, nach Eintritt der Fälligkeit frei über ihr Vermögen zu verfügen. Die ihr noch zustehende Verfügungsbefugnis habe sie allein nicht mehr wirksam ausüben können. Ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommene Verfügungen wären unwirksam gewesen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dabei sei die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt hätte, unbeachtlich. Im Blick auf den Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Masse zum Nutzen der Gläubigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe des Schuldners oder einzelner Gläubiger zu schützen (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, S. 116 zu § 25) wäre die Zustimmung zur Zahlung aber nicht geeignet gewesen, die Masse in ihrem Bestand zu sichern. Auch hätte der Insolvenzverwalter die bei Fälligkeit erteilte Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 130 InsO anfechten können, weil ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Zahlung nicht bestanden habe (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, WM 2005, 240, 241 f). Ein insolvenzrechtlich gesicherter Erwerb sei damit ausgeschlossen.


Thomas Gutwin
Rechtsanwalt

13.07.2005