Das Finanzamt hatte aufgrund einer dem Drittschuldner am 03.02.1999 zugegangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung von der späteren Gemeinschuldnerin, die am 04. Mai 1999 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, rückständige Umsatzsteuer erhalten. Der Insolvenzverwalter hatte im Rahmen der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der gepfändeten Gelder gefordert.
Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Zwangsvollstreckungshandlungen eines Gläubigers ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine gleichwertige Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden können. Der BGH verweist darauf, dass außerhalb des von § 130 bis 132 InsO geschützten 3-Monats-Zeitraumes der einzelne Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen unterliege. Nur in den Fällen, in denen der Gläubiger den Schuldner veranlasst, den Insolvenzantrag bewusst hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 131 InsO zu vermeiden, komme eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Betracht.
Dr. Reinhard Glimm
Rechtsanwalt





