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Persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz

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§§ 64 Abs. 2 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB
BGH, Urteil vom 02.06.2008, II ZR 27/07

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die seit November 2000 zahlungsunfähig war und über deren Vermögen am 01.03.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für Dezember 2000 und Januar 2001 hatte der Geschäftsführer die Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt. Wegen der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erging gegen den Geschäftsführer ein Vollstreckungsbescheid, in dem der Anspruch als Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB bezeichnet war. Am selben Tage wurde über das Vermögen des Geschäftsführers das Insolvenzverfahren eröffnet und von der Einzugsstelle der Sozialversicherung (Klägerin) als Forderung aus „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ angemeldet worden. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin festzustellen, dass die Forderung mit dem Rechtsgrund „Schadenersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ zu bezeichnen ist. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2008 das Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben und die Berufung des Geschäftsführers zurückgewiesen. 

Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB hafte. Als Geschäftsführer habe der Beklagte die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten. Die Erfüllung der öffentlich rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehöre, obliege dem Geschäftsführer. Die Erfüllung dieser Pflicht war dem Geschäftsführer auch tatsächlich möglich, weil in dem maßgeblichen Zeitraum Zahlungen für Miete in einer die Beiträge übersteigenden Höhe geleistet wurden. 

Dieser Haftung stehe die Massesicherungspflicht des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG nicht entgegen. Es ist mit den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt. Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung kann es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden, die Massesicherungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetze. 

Wer – wie der Geschäftsführer – vorsätzlich der Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalte, nehme auch die Schädigung des Sozialversicherungsträgers in Kauf und habe damit auch Vorsatz hinsichtlich der Schadensfolge.

Mit dieser Entscheidung ist endgültig geklärt, wie sich ein GmbH-Geschäftsführer bei Eintritt der Insolvenzreife zu verhalten hat. Dies wirkt sich dann auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers aus. Die Anmeldung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat die Rechtsfolge, dass für diese Einzelforderung die Wirkung der Restschuldbefreiung nicht eintritt. 

Dr. Reinhard Glimm                                                                                                                                          10.7.2008
Rechtsanwalt