Der Bundesgerichtshof hat am 27.01.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfs-kündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
Der auch für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB führt der BGH aus, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
Dr. Thomas Gutwin 01.02.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht





