Häufig wird nach einem Verkehrsunfall der Schaden und der daraus resultierende Schadenersatzanspruch direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert, ohne zuvor einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dabei werden immer wieder ersatzpflichtige Schadenspositionen mangels Kenntnis nicht geltend gemacht - zur Freude der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Deshalb sollten Sie sich vor einer Schadensabrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung von einem Anwalt beraten lassen, um sämtliche Ihnen zustehende Schadenspositionen geltend machen zu können. Vor allem umfasst der Schadensersatzanspruch auch die entstehenden Rechtsanwaltskosten.
Grundsätzlich stehen bei einem Verkehrsunfall der geschädigten Person folgende Ansprüche zu:
Zunächst kann der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Schäden bei dem Unfallverursacher geltend machen.
Gleichermaßen kann der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche auch gegen die Versicherung des Schädigers geltend machen. Dieser Anspruch gegen die gegnerische Versicherung will sicherstellen, dass der Geschädigte auch dann einen Ersatz für seine Schäden erlangt, wenn der Unfallgegner zahlungsunfähig ist.
Nachfolgend finden Sie eine kurze alphabetische Aufzählung der wichtigsten Ansprüche, die gegen den Schädiger und/oder die gegnerische Versicherung geltend gemacht werden können:
Abschleppkosten: Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit Hilfe Dritter vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind.
Sollte an Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten sein, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie -zumindest innerhalb Deutschlands - für Ihr Fahrzeug überall denselben Restwert erzielen können. Sie müssen daher am Unfallort jemanden mit der Verwertung des Fahrzeugs beauftragen und dürfen Ihren Wagen nicht zwecks Verwertung nach Hause abschleppen lassen.
"Abzug neu für alt" : Von den Reparaturkosten darf die Versicherung einen "Abzug neu für alt" machen, wenn durch den Einbau neuer Teile in Ihr Fahrzeug eine Wertverbesserung am Wagen eintritt.
An-, Abmeldung: Hierbei handelt es sich um Kosten wie z.B. Abmeldegebühren und Anmeldegebühren bei dem Straßenverkehrsamt, Entwertung der alten Kennzeichen, Kosten für die neuen Kennzeichen. Sie werden derzeit mit pauschal EUR 60,00 erstattet.
Entsorgungskosten: Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr einsetzbar ist, müssen Sie Überlegungen anstellen, wie Sie es verwerten. Wenn kein Restwert zu erzielen ist, bleibt nur noch die Verschrottung.
Wegen des hohen Anteils an Sondermüll, den jedes Auto enthält ( Batterie, Öl, etc.) und wegen des hohen Aufwandes bei der Mülltrennung (Autos kommen nicht mehr komplett in die Presse sondern werden zur Vermeidung von Umweltschäden vorher zerlegt), wird Ihnen kein Autoverwerter das Fahrzeug mehr kostenlos abnehmen. Sie müssen für die Verschrottung zwischen EUR 100,00 und EUR 300,00 zahlen. Diese Kosten können gegen Nachweis (Vorlage der Rechnung des Verwerters) von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangt werden.
Fahrtkosten: Sowohl Fahrten mit dem Taxi oder dem eigenen PKW zu behandelnden Ärzten, zur Krankengymnastik oder Physiotherapie können geltend gemacht werden.
Haushaltsführungsschaden: Dieser sogenannte "Hausfrauenschaden" berücksichtigt die Arbeitsleistung einer im Haushalt tätigen Person. Er richtet sich in erster Linie nach der Größe der Familie und des täglichen üblichen Zeitaufwandes.
Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation, Rezeptzuzahlungen, etc.).
Mehrwertsteuer: Zur Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt ab 01.08.2002 eine geänderte Schadenberechnung.
Ab diesem Zeitpunkt muss die MwSt nur erstattet werden, soweit der Rechnungsbetrag, auf den MwSt erhoben werden soll, tatsächlich ganz oder teilweise bezahlt wurde. Eine Erstattung der MwSt bei fiktiver Abrechnung auf der Basis Reparaturkosten lt. Gutachten oder der Basis Reparaturkosten lt. Kostenvoranschlag ist daher nicht mehr möglich.
Merkantiler Minderwert: Ein von vielen nicht gekannter aber nach einem Verkehrsunfall zu ersetzender Vermögensschaden ist der nach der Reparatur vielfach verbleibende merkantile Minderwert. Der merkantile Minderwert beruht darauf, dass ein Kfz, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug.
Der merkantile Minderwert wird in der Regel vom Sachverständigen errechnet.
Mietwagen: Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben und Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder zumindest nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie für die Dauer der Reparatur bzw. für den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendigen Zeitraum (regelmäßig 2 Wochen) ein Mietfahrzeug anmieten.
Die Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens hat die gegnerische Unfallversicherung jedoch nur dann zu erstatten, wenn Sie die Reparatur Ihres Fahrzeuges oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen. Diesen Nachweis können Sie im Falle der Reparatur durch die Vorlage der Reparaturrechnung oder eines Fotos des reparierten Kfz's mit abgelichteter aktueller Tageszeitung und Kennzeichen oder im Falle der Ersatzbeschaffung durch Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung erbringen.
Grundsätzlich darf nach einem unverschuldeten Unfall ein Wagen des gleichen Typs angemietet werden, allerdings muss sich der Geschädigte ggf. hier die sog. ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Es ist zu beachten, dass die Kosten für einen Mietwagen nicht in allen Fällen übernommen werden. Dem Geschädigten obliegt im Falle eines Unfalls eine Schadensminderungspflicht.
Da die Rechtsprechung die Problematik der Mietwagenkostenerstattung nicht ganz einheitlich beurteilt, sollten Sie vor der Anmietung eines Ersatzwagens mit uns Rücksprache halten.
Nutzungsausfallentschädigung: Alternativ zu der Inanspruchnahme eines Mietwagens können wir für Sie auch bei der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Typ Ihres geschädigten Fahrzeuges, die sich an der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch orientiert. Die gegnerische Versicherung braucht die Nutzungsausfallentschädigung (ebenso wie den Mietwagen) im Einzelfall jedoch nicht zu zahlen, wenn für Sie ein Zweitwagen bereitsteht oder Sie vielleicht aufgrund der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen.
Rechtsanwaltsgebühren: Wenn Ihr Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat und wir uns außergerichtlich mit der gegnerischen Unfallversicherung einigen, können wir die Anwaltskosten mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen.
Bei Mitverschulden oder unklarem Unfallverschulden werden wir die anfallenden Kosten vorab besprechen. Ggf. steht Ihnen auch eine Rechtschutzversicherung zur Verfügung, die für etwaige Kosten aufkommt.
Reparaturkosten: Für die Geltendmachung bei der Gegenseite muss die Höhe des Schadens oder der Reparaturkosten an Ihrem Fahrzeug geschätzt werden. Hierfür kann man entweder einen Sachverständigen beauftragen oder in einer Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.
Grundsätzlich sollten Sie nach einem Verkehrsunfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem Sachverständigen schätzen lassen. Die Kosten des Sachverständigen machen wir ebenfalls bei der gegnerischen Versicherung geltend.
Wenn absehbar ist, dass sich die Reparaturkosten nur in einer Spanne von bis zu ca. € 750,00 bewegen, dann sollten Sie auf jeden Fall vorab mit uns Rücksprache halten.
Gerne sind wir Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen behilflich.
Es sollte mit der Schadensreparatur nie vor ausreichender Feststellung des Schadens begonnen werden.
Restwert: Der Restwert eines Fahrzeuges sollte bei einem Totalschaden durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Der Restwert wird durch die Versicherung nicht erstattet, dafür verbleibt aber das Kfz in der Verfügungsgewalt des Geschädigten, kann also von ihm veräußert werden.
Sachschäden: Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Kfz und andere durch den Unfall beschädigte Gegenstände. (Kleidung, Schuhwerk, Brillen, etc).
Sachverständiger: siehe auch Reparaturkosten
Bei einem Totalschaden ist grundsätzlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Eine Begutachtung durch die Gegenseite sollte vermieden werden.
Schmerzensgeld: Bei Verletzungen hat der bei einem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Dieses Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen physischen und psychischen Schäden erbringen, es stellt mit anderen Worten ein Ersatz für die entgangenen Lebensfreuden dar. (bspw. langer Krankenhausaufenthalt, Veränderung des Lebensstils aufgrund der erlittenen Verletzungen).
Standgebühr: Wenn nach dem Unfall Ihr Wagen auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, müssen Sie für den Platz, den Ihr Wagen dort wegnimmt, täglich eine Pauschale zahlen. Diese Pauschale muss von der Versicherung des Unfallschädigers für den Zeitraum übernommen werden, der notwendig ist, um das Gutachten zu erholen und anschließend den Wagen entweder in eine Werkstatt zu schaffen oder zu veräußern oder zu verschrotten. Das kann ca. eine Woche dauern.
Totalschaden: Früher unterschied man zwischen "technischem" und "wirtschaftlichen" Totalschaden. Durch die Entwicklung in der Karosserie-Reparatur ist ein "technischer" Totalschaden heute eher selten. Man kann heute - technisch gesehen - praktisch alles reparieren.
Ein "wirtschaftlicher" Totalschaden liegt dagegen häufiger vor: Man spricht davon, wenn der Wiederbeschaffungswert, (also der Wert, den Sie selbst für ein gleichwertiges Kfz bei einem als seriös bekannten Händler incl. MWSt zahlen müssten) niedriger ist als die Reparaturkosten.
Der Geschädigte kann jedoch sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparatur plus Minderwert weniger als 30% höher sind als der Wiederbeschaffungswert (sog. "Integritätsinteresse").
Ob ein Totalschaden vorliegt und wie hoch der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Kfz's ist, sollte der Sachverständige ermitteln.
Umbaukosten: Schaffen Sie nach dem Unfall für das beschädigte Fahrzeug ein anderes an und bauen Sie Radio, Anhängerkupplung, o.ä vom alten Fahrzeug in das neue durch eine Firma um, dann müssen auch diese Umbaukosten nach der ständigen Rechtsprechung von der gegnerischen Versicherung übernommen werden - allerdings nur gegen Nachweis, also gegen Vorlage entsprechender Rechnungen.
Unkostenpauschale: Generell wird eine Unkostenpauschale (für Telefongebühren, Porto, etc.) in Höhe von EUR 25,56 geltend gemacht, ohne das die hierfür getätigten Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen.
Übersteigen die eigenen Auslagen im Einzellfall diese Grenze so können die tatsächlich entstandenen Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet werden.
Verdienstausfall: Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen, wenn er aufgrund des Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann und dadurch einen nachweisbaren Schaden erleidet.
Zeitaufwand: Jeder, der einen Unfall hat, muss für die Regulierung Zeit aufwenden, z.B. für Fahrten zur Werkstatt, Gespräche mit dem Rechtsanwalt, Arztbesuche etc.
Selbst wenn Sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden, ist dieser Zeitaufwand nach der ständigen Rechtsprechung leider nicht erstattungsfähig.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der Grundsätze des Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
Daher können im Einzelfall auch noch weitere Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung aber den Rahmen dieser Seite bei weitem übersteigen würde.
Dr. Michaela Weiß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht





