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Tarifbegünstigung einer Abfindung / Zusammenballung von Einkünften

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BFH-Urteil vom 25.08.2009 – IX R 11/9 -, veröffentlicht am 21.10.2009  

Streitsätze 
Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. 

Aus dem Sachverhalt: 
Der Kläger hatte mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2006 geschlossen, wonach er eine einmalige Abfindungszahlung von € 77.257,00 erhalten sollte. Abredewidrig wurde diese Abfindungszahlung vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von € 1.000,00 und im Januar des Folgejahres in Höhe von € 76.257,00.
Das Finanzamt hatte nur auf den Teilbetrag von € 1.000,00 der Abfindungszahlung den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes angewandt. Den Restbetrag unterwarf es der Regelversteuerung.  

Aus den Entscheidungsgründen: 
Der BFH gab der Klage statt. Er bestätigte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass außerordentliche Einkünfte dann zu bejahen seien, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung läge in diesem Sinne typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen würden und sich ein Progressionsnachteil ergäbe. Gleichwohl sei aber der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum nach dem Wortlaut von § 34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck des § 34 Abs. 1 EStG werde trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. 

Die an sich begrüßenswerte Entscheidung des BFH hatte sich leider nicht weiter zu dem Begriff „minimale Teilleistung“ erklärt. Da im Urteil aber auch der Begriff „geringfügige Teilleistung“ verwendet wird, könnte man daran denken, dass die im Steuerrecht übliche Geringfügigkeitsgrenze von 10 % zum Ansatz kommt.   

Klaus Ratz                                                                                                   29. 1. 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht