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Herabsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen

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FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2010 – 4 K 3000/09 

Aus dem Sachverhalt: 

Der Erblasser hatte dem Kläger mittels Erbvertrag einen Betrag von € 500.000,00 vermacht. Weiterhin hatte er mit Testament seine Ehefrau zur Erbin eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers machte der Kläger seinen Vermächtnisanspruch gegen die Erbin zunächst außergerichtlich geltend. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger unter Zugrundelegung des vermachten Betrages von € 500.000,00 auf € 143.492,00 fest. Der Kläger versuchte sodann in zwei zivilrechtlichen Klageverfahren seinen Vermächtnisanspruch gegen die Erbin durchzusetzen. Dies gelang jedoch nur in Höhe eines Teilbetrages von € 87.836,66, da weitere Nachlasswerte nicht vorhanden waren.

Den gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid gerichteten Einspruch des Klägers lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass es für die Besteuerung nicht auf die Erfüllung eines Vermächtnisses ankomme, also, das was der Vermächtnisnehmer tatsächlich erlangt, sondern auf den (theoretischen) durch den Tod des Erblassers unmittelbar bewirkten Rechtserwerb. 

Aus den Entscheidungsgründen:

Das angerufene Finanzgericht gab der Klage auf Herabsetzung der Erbschaftsteuer insoweit statt, als es das Finanzamt verpflichtete, die Erbschaftsteuer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu berechnen. Das Finanzgericht führte dabei aus, dass grundsätzlich Berechnungsgrundlage für die Erbschaftsteuer der Wert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also hier zum Todeszeitpunkt, ist. Wenn daher mit einem Vermächtnis ein Betrag von € 500.000,00 vermacht sei, so sei dieser Betrag auch als Berechnungsgrundlage anzusetzen. Unerheblich ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, ob der Anspruch nach dem Bewertungsstichtag vollständig oder nur zum Teil erfüllt worden ist.

Das Gericht sah jedoch aus sachlichen Billigkeitsgründen die abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für gerechtfertigt an. Art. 14 des Grundgesetzes schütze zwar das Eigentum. Er schütze aber nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten, also Steuern. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn Geldleistungspflichten den Betroffenen so übermäßig belasten, dass ihm ein privater Nutzen nicht mehr verbleibe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Bei einer Steuerlast von über € 143.000,00 im Verhältnis zum tatsächlich erhaltenen Betrag von € 87.000,00 verbleibt kein privater Nutzen mehr. Ausnahmsweise sei daher eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer gerechtfertigt, wobei als Berechnungsgrundlage der tatsächlich erhaltene Betrag von € 87.836,66 dienen soll.

Klaus Ratz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht                                                                                       22.4.2010

 

Dienstag, 07. September 2010
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