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Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

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BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 – I StR 577/09  

Aus dem Sachverhalt: 

Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte Steuern in Höhe von mehr als 5,8 Mio. DM hinterzogen. Gegen diese Verurteilung hatte der Angeklagte Revision beim BGH eingelegt und dabei geltend gemacht, dass er nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt hätte werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe.  

Aus den Gründen: 

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei einige Ausführungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO) gemacht. 

Danach gibt es für einen Steuerhinterzieher grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Er könne dadurch nachträglich Straffreiheit erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Staat bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Es genüge nicht, wenn ein Steuerhinterzieher unvollständige Angaben mache, also – so wie im vorliegenden Fall – von mehreren verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbare, deren Aufdeckung er befürchtet. Vielmehr müsse hinsichtlich aller Konten offenbart werden.
Weiterhin wies der BGH noch einmal darauf hin, dass eine Strafbefreiung auch dann ausscheide, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt sei. Eine Tatentdeckung sei in der Regel dann bereits anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder ‑ordnunswidrigkeit naheläge. Zumindest sei die Tat aber dann entdeckt, wenn der Abgleich in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Auch wies der BGH noch einmal darauf hin, dass im Falle bereits begonnener Durchsuchung wegen des Verdachts einer Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht komme (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO).  

Anmerkung: 

Nicht mehr ausreichend ist nach der neuen BGH-Rechtsprechung nun eine so genannte Teilselbstanzeige – etwa wenn der Steuerhinterzieher nur Zinseinkünfte aus bestimmten Konten angibt, andere jedoch verschweigt. Der Beschluss des BGH deckt sich damit zum Teil mit Initiativen aus dem Bundestag, die die Möglichkeit der Selbstanzeige gesetzlich einschränken wollen.   

Klaus Ratz                                                                                                          22.6.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Dienstag, 07. September 2010
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