Am 01.04.2004 trat die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 22.01.2004 (BGBl I, S. 117) in Kraft. Unter anderem kann danach die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung, die bereits seit dem 01.04.2001 untersagt war, nunmehr mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 40,00 geahndet werden. Außerdem wird ein Punkt in das Verkehrszentralregister ("VZR") eingetragen. Auch Radfahrern ist während der Fahrt das Telefonieren verboten; ihnen kann eine (freilich nicht eintragsfähige) Geldbuße von EUR 25,00 auferlegt werden. Bei der Gelegenheit weise ich darauf hin, dass die Polizei nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 StPO befugt ist, das Mobiltelefon zu beschlagnahmen, um Beweise zu sichern. Allerdings folgt aus dem Übermaßverbot die Pflicht, dieses alsbald – möglicherweise nach Auswertung der Liste der zuletzt geführten Gespräche – wieder herauszugeben.
In einem weiteren Punkt wurde das Gesetz geändert. Der Vergangenheit gehört nunmehr an, dass Halte- oder Parkverstöße grundsätzlich im VZR nicht eintragungsfähig waren. Nunmehr sieht Nr. 51a.3 BKatVO vor, dass das Parken in einem engen oder unübersichtlichen Straßenbereich oder im Bereich einer scharfen Kurve mit einer Geldbuße von EUR 40,00 und einem Punkt im VZR geahndet werden kann, wenn dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert wurde. Abgesehen davon, dass dies generell gilt, wird hier der Betroffene besonders gut beraten sein, von seinem gesetzlichen Recht auf Schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) Gebrauch zu machen. Dann dürfte, sofern nicht zufällig jemand gesehen hat, wer das Fahrzeug abstellte, kaum beweisbar sein, wer der Täter ist. Eine Geldbuße kann dann nicht verhängt werden. Das Verfahren ist einzustellen. Freilich werden dem Halter nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Eintrag von Punkten ist damit jedoch gerade nicht verbunden.
Busreisende können nunmehr mit einer Geldbuße von EUR 30,00 belangt werden, wenn sie nicht die Sicherheitsgurte angelegt haben. Abgesehen davon, dass durch das Anlegen von Sicherheitsgurten im Falle eines Unfalles schwere Verletzungen vermieden werden können, erscheint fraglich, wie die Polizei Verstöße im Einzelfall feststellen will.
An unseren Erste-Hilfe-Kärtchen: Was tun, wenn´s blitzt ... (PDF) hat sich nichts geändert.
Thomas Drehsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht





