Die Aktualität des Themas resultiert aus einem bei der für das Stadtgebiet zuständigen Staatsanwaltschaft München I anhängigen Ermittlungsverfahren, das sich gegen mehrere tausend bundesweit tätige Ärzte richtet. Ausgangspunkt war die Durchsuchung eines Pharmaunternehmens. Dabei wurde festgestellt, dass in durchaus erheblichem Umfang Zuwendungen an Ärzte – hierunter auch, aber nicht ausschließlich Entscheidungsträger in Kliniken – erfolgten. Zumeist handelte es sich um die Finanzierung von Reisen zu Kongressen, wobei allerdings auch Freizeitveranstaltungen angeboten wurden.
Strafbar ist bereits die Gewährung eines Vorteils unter Strafe.
Geschütztes Rechtsgut der durch das am 20.08.1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz (vom 13.08.1997) in das Strafgesetzbuch aufgenommenen Vorschrift ist die Lauterkeit des Öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese. Täter der Vorteilsannahme kann deshalb nur ein Amtsträger sein.
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlichen-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder – dies wird weit ausgelegt – sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Wir wollen uns hier vor allem mit dem letztgenannten Personenkreis beschäftigen. So versteht die Rechtsprechung nämlich unter den „sonstigen Stellen“ ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden (im engeren Sinne), rechtlich aber gleichwohl befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken. Dies sind namentlich rechtsfähige Anstalten des Öffentlichen Rechts, organisatorisch abgrenzbare Teile von Behörden, Vereinigungen, Ausschüsse aus Beiräten, auch Krankenhäuser, Stadtwerke, sonstige Kommunalunternehmen, wie z.B. Abfallbeseitigungsunternehmen.
Gemäß § 331 Abs. 1 StGB wird der Amtsträger oder der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, der für die Dienstaufübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Das Gesetz selbst gibt keinen Mindestwert an, den der Vorteil aufweisen muss. Geschenke im Wert von € 30,00 werden in der Literatur allerdings als überzogen angesehen.
Wurde ein höherer Vorteil gewährt, ist die Tat allerdings nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Empfänger unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB). Insofern wird allerdings der für die Genehmigung zuständige Behördenleiter sich fragen, ob nicht er selbst durch die Genehmigung Gefahr läuft, sich an einer Straftat zu beteiligen.
Zurück zum konkreten Fall: Eine rechtswidrige Gegenleistung seitens der Ärzte (z.B. Bestellung von Arzneimitteln zu einem überhöhten Preis) konnte, soweit ich dies sehe, in keinem Fall festgestellt werden. Sie ist allerdings auch nicht erforderlich, um sich wegen Vorteilsannahme strafbar zu machen. Anders als bei der Bestechung bzw. Bestechlichkeit ist Kern der pönalisierten Handlung nämlich nicht, dass der „bestochene“ Täter, was möglicherweise gar nicht bewiesen werden kann, den Vorteil annimmt und deshalb eine rechtswidrige Diensthandlung vornimmt. Vielmehr reicht die bloße inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung, die so genannte „Unrechtsvereinbarung“. Ein Gegenleistungsverhältnis im engeren Sinne oder eine vertragsähnliche Vereinbarung wird gerade nicht vorausgesetzt. Der Vorteil wird nicht als Gegenleistung für eine Diensthandlung gefordert oder angenommen.
Bestraft wird, dass durch diese Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung eine allgemeine „Geneigtheit auf gute Zusammenarbeit“ gesichert werden soll oder mit anderen Worten: Die durch die Vorteilsgewährung geschaffene „Klimapflege“ soll ein allgemeines „Wohlwollen“ im Rahmen der Dienstausübung schaffen.
Die Gefahr, in das Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten, besteht damit zunächst einmal für jeden, der für den Öffentlichen Dienst tätig wird, so z.B. der „Ortsarchitekt“ in einer kleinen Gemeinde, die kein eigenes Bauamt besitzt, und der deren Aufgabe übernimmt. Andere gefährdete Bereiche sind die bereits erwähnten kommunalen Krankenhäuser, Energieversorgungsunternehmen, Müllentsorgungsunternehmen, etc.
Der rein privatwirtschaftlich tätige Unternehmer läuft, dies folgt aus dem Umkehrschluss, auf der Geberseite Gefahr, sich strafbar zu machen. Im Wirtschaftsverkehr vielleicht als üblich angesehene Leistungen erfüllen allzu leicht die genannten Kriterien. Eine konkrete Wertgrenze, was noch als üblich und sozial adäquat anzusehen ist und was bereits strafrechtlich relevant ist, kann nicht sicher angegeben werden. In einem von mir vor einer norddeutschen Staatsanwaltschaft verteidigten Fall wurde eine solche von € 15,00 angenommen. Die Literatur liegt wohl etwas höher. Eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung hierzu ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. Damit wäre also nicht einmal die Einladung des Geschäftsführers eines kommunalen Unternehmens zum Abendessen gedeckt.
Ich schließe mit dem „bon mot“, dass nicht strafbar ist, was als sozialadäquat angesehen wird. Was sozialadäquat ist, weiß ich nicht und kann auch nirgendwo nachgelesen werden. In der Hoffnung, Sie an dieser Stelle für ein durchaus ernstzunehmendes Problem sensibilisiert zu haben, wollen Sie Ihre üblichen Aufmerksamkeiten zu Weihnachten, etc. überdenken.
Drehsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht 7.10.2008





