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BAföG-Empfänger: potentielle Betrüger?

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Zugegeben: Die Überschrift provoziert. Keinesfalls soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass jeder BAföG-Empfänger zugleich ein Betrüger ist. Nachdenklich machen allerdings neben den bereits in der Kanzlei selbst bearbeiteten Fällen die veröffentlichten Zahlen. So berichtete der Spiegel am 04.07.2005, dass „jeder 14. … geschwindelt habe.“ Auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hieß es, dass bis 31.12.2004 insgesamt 63.731 BAföG-Empfänger Ausbildungsförderung zurückzahlen mussten, weil sie Vermögen besaßen, das über dem gesetzlichen Freibetrag lag.

Wie kommt es dazu? Entdeckt werden die Taten, weil seit 1999 die Banken und Sparkassen dem Bundesamt für Finanzen nicht nur mitteilen müssen, in welcher Höhe jemand einen Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte eingerichtet, sondern auch, in welcher Höhe er diesen Auftrag in Anspruch genommen hat (§ 45d Abs. 1 EStG). Auf diese Informationen können alle Sozialleistungsträger zugreifen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 45d Abs. 2 EStG). Diese Daten werden nun mit den in den BAföG-Antragsformularen angegebenen Angaben zum Vermögen (Zeilen 90 ff.) verglichen. Häufig sind diese einfach durchgestrichen. Auch wenn diese „0-Angaben“ in der Regel falsch sein dürften – ein kleines Sparbuch wird jeder haben –, ist dies strafrechtlich solange irrelevant, als das Vermögen den Freibetrag von € 5.200,00 nicht übersteigt.

Stellt das BAföG-Amt Unregelmäßigkeiten fest, wird der Student oder Schüler zunächst einmal aufgefordert, eine Bestätigung der Kreditinstitute beizubringen, aus der sich das dort auf seinen Namen vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt. Regelmäßig wird nun ein Rückforderungsbescheid erlassen, weil die BAföG-Ämter unterstellen, dass das betreffende Vermögen tatsächlich auch dem BAföG-Empfänger gehört.

Tatsächlich ist dies in der Praxis jedoch häufig nicht der Fall. Vielfach waren zuvor Gelder der Eltern auf die Kinder übertragen worden, um deren Freistellungsbetrag auszuschöpfen. Dies wiederum führt dazu, dass damit regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung (durch alle Beteiligten) erfüllt ist.

Leider sind die BAföG-Ämter seit 2003 angewiesen, sämtliche Fälle, in denen die in den BAföG-Anträgen gemachten Angaben zum Vermögen nicht mit den beim Bundesamt für Finanzen vorhandenen Erkenntnissen übereinstimmen, die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen. Diese leitet in aller Regel ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betrugs ein.

Zwar besteht in Bayern eine Anweisung der drei Generalstaatsanwälte, wonach Betrugsverfahren dann eingestellt werden sollen, wenn der Student oder Schüler nicht vorbestraft ist, das zu Unrecht erlangte BAföG zurückgezahlt hat und dieses € 1.000,00 nicht übersteigt. Gleichwohl habe ich in der Praxis einen solchen Fall bislang erst einmal erlebt. In aller Regel sind die BAföG-Beträge, um die es geht, deutlich höher.


Gehört nun das vom BAföG-Empfänger verschwiegene Vermögen tatsächlich nicht diesem, sondern seinen Eltern, empfiehlt sich in aller Regel eine Selbstanzeige. Dieser kommt strafbefreiende Wirkung zu (§ 371 Abs. 1 AO). Voraussetzung ist freilich, dass die Tat zuvor noch nicht entdeckt war und die hinterzogenen Steuern innerhalb angemessener Frist – zumeist einigen Wochen – vollständig nachentrichtet werden.

Zugleich wird das Betrugsverfahren einzustellen sein, nachdem sich nunmehr herausgestellt hat, dass die Angaben des BAföG-Empfängers in seinem Antrag, nämlich kein oder jedenfalls kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen besessen zu haben, zutreffen.

Mittlerweile haben die BAföG-Ämter freilich den „Braten gerochen“. So argumentiert das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg unter Anwendung der steuerrechtlichen Rechtsprechung damit, dass die Geldanlagen auf die Kinder mangels schriftlicher Abrede BAföG-rechtlich nicht anzuerkennen seien. Eine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist m.W. noch nicht ergangen. Der Rechtsfrage kommt sicher allgemeine Bedeutung zu und wird letztlich vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sein.

Ich schließe mit der dringenden Empfehlung, die Abgelegenheit bereits dann einem Rechtsanwalt vorzulegen, wenn ein erstes Schreiben des Studentenwerks vorliegt. Nur so kann der Sachverhalt umfassend geprüft und eine erfolgversprechende Strategie gesucht werden.

Thomas Drehsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
7.10.2008