Seit 01.01.1999 können in Flensburg registrierte Fahrerlaubnisinhaber freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen, um dadurch Punkte abzubauen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme binnen drei Monaten ab Ausstellung der Führerscheinbehörde vorgelegt wird. Nähere Information erteilen die Fahrschulen, die die Seminare auch durchführen.
Sind im Verkehrszentralregister („VZR“) maximal acht Punkte eingetragen, werden vier Punkte abgezogen, bei neun bis 13 Punkten sind es zwei Punkte. Für den Punktestand ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann man auch dann noch rechtzeitig an einem Seminar teilnehmen, wenn wegen einer neuen Tat weitere Punkte hinzuzukommen drohen. Auch die systematische Auslegung des Gesetzes widerspricht dem nicht: Dem Betroffenen können nur die Verkehrsverstöße (Punkte) vorgehalten werden, die bereits rechtskräftig feststehen (sog. „Rechtskraftprinzip“). Die Vertreter dieser Rechtsauffassung stützen sich u.a. auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 3 MRK, wonach jedermann so lange als unschuldig gilt, bis er rechtskräftig verurteilt ist. So dürfen z.B. auch Entscheidungen, bei denen Tilgungsreife eingetreten ist, nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass Bußgeldbescheide oder Gerichtsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, ebenfalls nicht verwertet werden dürfen.
Dies hat z.B. das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 24.01.2007 - 12 ME 384/06 - entschieden. Anderer Auffassung ist dagegen das VG München, das mit Beschluss vom 18.10.2007 - M 6a S07.4177 - darauf abstellt, wann der Betroffene die neue Ordnungswidrigkeit begangen hat (sog. „Tattagsprinzip“).
Je nachdem, wo der Betroffene wohnt, konnte er zuwarten, ob überhaupt weitere Punkte hinzukommen und dann gegebenenfalls rechtzeitig an einem Aufbauseminar teilnehmen. Dass dieser Rechtszustand auf Dauer untragbar war, bedarf keiner näheren Begründung.
Mit Urteil vom 25. 9. 2008 – 3 C 3.07 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Tattagsprinzip der Vorrang zu geben ist. Die Möglichkeit eines Führerscheininhabers, seinen Punktestand im Verkehrszentralregister durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern, hängt davon ab, wie viele Verkehrsverstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße auch schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndet waren.
Gegen die Entscheidung ist ein weiteres förmliches Rechtsmittel nicht gegeben. Ob die Betroffenen Verfassungsbeschwerde einlegen werden, bleibt abzuwarten.
Thomas Drehsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht





