Das Punktesystem

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Bepunktet und im Verkehrszentralregister eingetragen werden

                               -   rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40,00 Euro und
                               -   rechtskräftige Straftaten.

Die Abgrenzung zwischen einer Straftat und Ordnungswidrigkeit definiert sich wie folgt:
Droht die Verbots- oder Gebotsnorm eine Geldbuße (Bußgeld) an, so liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Allein die verhängte Rechtsfolge entscheidet. Kennzeichnend   für eine Straftat ist eine  Geld- oder Freiheitsstrafe.
Ein Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstoß ist z. B. eine Ordnungswidrigkeit, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort § 142 StGB oder die Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB sind Straftaten.

Verkehrsverstöße werden nach einer Skala von eins bis sieben Punkten bewertet; für Ordnungswidrigkeiten werden bis zu vier Punkte, für Straftaten fünf bis sieben Punkte eingetragen.

Das Punktesystem sieht gemäß § 4 III StVG folgende Maßnahmen vor, wenn sich die eingetragenen Punkte gesammelt haben auf:

8 bis 13 Punkte:Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme  an einem Aufbauseminar

14 bis 17 Punkte:   Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte

14 bis 17 Punkte bei absolvierter Teilnahme am Aufbauseminar:   Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

18 Punkte und mehr:Entziehung der Fahrerlaubnis  

Einmal innerhalb von 5 Jahren kann gemäß § 4 IV StVG ein Punkteabbau erfolgen, nämlich

bis 8 Punkte:                Abzug bis zu 4 Punkte bei freiwilliger Teilnahme am Aufbauseminar
9 bis 13 Punkte:          Abzug von 2 Punkten bei freiwilliger Teilnahme am Aufbauseminar
14 bis 17 Punkte:       kein Abzug, da die Teilnahme am Aufbauseminar angeordnet wurde;  aber Abzug von 2 Punkten nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar undfreiwilliger Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung 

Aufbauseminare für mehrfach auffällige Kraftfahrer werden von Fahrschulen angeboten. Die Kosten für ein Aufbauseminar belaufen sich auf ca. 200,00 € bis 300,00 €. Im Rahmen des Seminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Ein Aufbauseminar dauert 9 Stunden, die normalerweise in 4 Sitzungen zu je 135 Minuten abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem  Fahrlehrer, aber ohne Prüfer, absolviert.

Die Teilnahmebescheinigung muss binnen drei Monaten bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Die sogenannte Tilgungsfrist der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte beträgt bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Verkehrsstraftaten fünf Jahre mit Ausnahme der Alkohol- und Drogenfahrten §§ 315c l Nr. 1 a, 316 und 323a StGB, sowie bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder Erteilung der Sperre §§ 69, 69b, 69a I S. 3 StGB. Bei diesen Straftaten bleiben die Punkte 10 Jahre stehen. 

Bei der Tilgungsfrist von zwei Jahren besteht folgende Besonderheit:
Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt eine Tilgung nur dann, wenn innerhalb dieser Frist keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden. Neue Verkehrsverstöße innerhalb dieser Frist blockieren die Tilgung bereits vorhandener Punkte. Die Frist berechnet sich ab der Rechtskraft des Ordnungswidrigkeitenbeschlusses. 

Bei der Neueintragung wird auf den Tattag der neuen Ordnungswidrigkeit abgestellt, nicht auf die Rechtskraft des Beschlusses. Insgesamt kann damit eine Ordnungswidrigkeit bis maximal fünf Jahre im Verkehrszentralregister bestehen bleiben. Dann ist sie endgültig zu löschen. Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit. 

Da die Eintragung von Punkten beispielsweise durch ein gerichtliches Verfahren geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, bleibt die eingetragene Ordnungswidrigkeit auch nach ihrer eigentlichen Tilgungsfrist für ein Jahr in der sogenannten Überliegefrist; damit ist gewährleistet, dass eine neue Ordnungswidrigkeit in jedem Fall erfasst wird. Gerne sind wir Ihnen behilflich, eine Auskunft über Ihren Punktestand einzuholen.

Dr. Michaela Weiß
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht                                                                               
15.3.2010

 

Dienstag, 07. September 2010
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