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Ausschluss MWSt-Erstattung, Unwirksamkeit der Klausel in der Kaskoversicherung

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BGH, Urteil vom 24.05.06, Az.: IV ZR 263/03 (Leitsatz):

Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.

Hintergrund:
Zum 01.08.2002 wurde das Schadensersatzrecht dahingehend geändert, dass der Schadensersatzanspruch die - beispielsweise für eine Fahrzeugreparatur durch eine Fachwerkstatt anfallende - Mehrwertsteuer nur dann mit umfasst, wenn tatsächlich Mehrwertsteuer bezahlt wurde. § 249 II S. 2 BGB lautet :“ Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Repariert der Geschädigte selbst kann er also keine Mehrwertsteuer verlangen, lässt er nur eine teilweise Instandsetzung durchführen, bekommt er nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer erstattet, auch wenn der Gutachter höhere Reparaturkosten ermittelt hat.
Die Versicherungsbedingungen laufen mit dem Schadensersatzrecht jedoch nicht automatisch parallel, denn die Klauseln in Versicherungsbedingungen sind nicht an § 249 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden oder der früheren Fassung zu messen, sondern an §§ 1, 55 VVG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Nach § 55 VVG ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.


Der Fall:
„Anlass für die Klage war der Rechtsstreit einer Versicherungsnehmerin mit dem Beklagten über die Entschädigung aus einer Kaskoversicherung, der § 13 AKB in derselben Fassung wie hier zugrunde lag. Die Versicherungsnehmerin veräußerte ihr Fahrzeug, das einen Wiederbeschaffungswert von 32.000 DM hatte, unrepariert zum Restwert von 12.000 DM und kaufte sich ein neues Fahrzeug. Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die nachfolgend wiedergegebene (Anmerkung d. Verf.) Mehrwertsteuerklausel die von einem Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten von 19.804,48 DM um die Mehrwertsteuer in Höhe von 2.731,65 DM. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Argument der Versicherungsnehmerin, sie habe für den Kauf des neuen Fahrzeugs tatsächlich Mehrwertsteuer gezahlt, hielt das Landgericht für unerheblich.“

Kläger war ein Verbraucherverband. „Der Beklagte ist ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Versicherer, der unter anderem Kraftfahrtversicherungen anbietet. In seinen gegenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand 1. August 1999) ist für die Kaskoversicherung folgende Regelung enthalten:

"§ 13 Ersatzleistungen

I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges

(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben.

(2) ...

(3) ...

(4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder falls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung.

(5) Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahrzeug zählt, verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.

II. Wiederherstellung des Fahrzeuges

(1) Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.

Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung gehören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.

Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.

...“

Der Verbraucherverband verlangte von der Versicherung, es zu unterlassen, bei Verträgen mit Verbrauchern über eine Kaskoversicherung die Klausel "Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat" oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.


Das Urteil:
„… Das Berufungsgericht (VersR 2004, 1171) führt zunächst aus, die Mehrwertsteuerklausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Diese Einschränkung der Leistungspflicht enthalte keine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Bestimmung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel sei nicht an § 249 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden oder der früheren Fassung zu messen, sondern an §§ 1, 55 VVG. ... Das Gesetz sehe weder zwingend noch als Regelfall vor, dass die im Versicherungsvertrag vereinbarte Entschädigungsleistung dem nach allgemeinem Zivilrecht zu ersetzenden Schaden entsprechen müsse. Der Versicherer sei vielmehr grundsätzlich frei, in seinen Versicherungsbedingungen zu regeln, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der durch den Versicherungsfall eingetretene Schaden ersetzt werde und inwieweit der Versicherungsnehmer Abschläge hinnehmen müsse. … Im Rechtsverkehr sei allgemein bekannt, dass die Leistung des Kaskoversicherers sich mit dem nach § 249 BGB zu leistenden Schadensersatz nicht decke, sondern im Regelfall dahinter zurückbleibe. Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liege nicht vor. Die vom Beklagten nach seinen Versicherungsbedingungen übernommenen Verpflichtungen hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zweck einer Kaskoversicherung sei nicht unbedingt eine vollständige Schadenskompensation im Versicherungsfall, sondern Ersatz des Vermögensschadens "nach Maßgabe des Vertrages", also gegebenenfalls mit gewissen Einschränkungen wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer.

Die beanstandete Klausel sei jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Für die Auslegung der Klausel sei, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht kämen, das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zu berücksichtigen. Davon ausgehend sei die Mehrwertsteuerklausel so zu verstehen, dass sie in allen Fällen der Wiederherstellbarkeit (Reparaturwürdigkeit) Anwendung finde und nicht nur bei einer tatsächlichen Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer erhalte Mehrwertsteuer als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er das beschädigte Fahrzeug reparieren lasse und die von ihm bezahlten Reparaturkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthielten. Das bedeute insbesondere, dass der Versicherungsnehmer, der das reparaturwürdige Fahrzeug in beschädigtem Zustand verkaufe und sich ein Ersatzfahrzeug beschaffe, keinen Anspruch auf beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfallende Mehrwertsteuer habe. Dieser Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung sei für einen Durchschnittskunden intransparent. Er könne nicht eindeutig erkennen, dass Nachteile bei der Mehrwertsteuererstattung für ihn nicht nur bei einer Wiederherstellung des Fahrzeugs, sondern auch bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auftreten könnten. Die Formulierung, die Mehrwertsteuer werde nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt habe, lasse ohne weiteres auch das Verständnis zu, die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich bezahlte Mehrwertsteuer werde ebenfalls vom Versicherer übernommen. Angesichts der verschiedenen Dispositionsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers (Reparatur in einem Fachbetrieb, Eigenreparatur, Kauf vom Fachhändler oder von Privat usw.) sei es erforderlich, dem Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages deutlich vor Augen zu führen, dass eine Ersatzbeschaffung bei Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs in jedem Fall eine Mehrwertsteuererstattung ausschließe.

… Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt, aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

1. Vor der Prüfung der Klausel nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG) ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Der vom Berufungsgericht nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) vorgenommenen Auslegung ist zuzustimmen.

Die vom Beklagten im Revisionsverfahren zunächst vertretene Ansicht, bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung sei die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer zu erstatten, ist eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Auslegungsmöglichkeit, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Auch die Aufsichtsbehörde geht in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Oberlandesgericht davon aus, die bei Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer werde ersetzt. Es ist nicht fern liegend, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Durchsicht von § 13 II (1) AKB sowie Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und seiner Interessen (vgl. BGHZ aaO) ebenfalls zu dem Verständnis gelangt, von ihm tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer werde sowohl bei Durchführung einer Reparatur als auch - bezogen auf den Wiederbeschaffungswert - bei einer Ersatzbeschaffung erstattet und nur der Ersatz fiktiver, tatsächlich von ihm nicht gezahlter Mehrwertsteuer solle durch die Klausel ausgeschlossen werden

b) Diese Auslegung ist allerdings nicht eindeutig. Bei intensiver Betrachtung der Regelung der Ersatzleistungen in § 13 I und II AKB kann ebenso gut angenommen werden, bei einer Ersatzbeschaffung solle dafür aufgewendete Mehrwertsteuer in keinem Fall ersetzt werden, sofern das unrepariert veräußerte beschädigte Fahrzeug noch reparaturfähig ist.

Liegt kein Fall der Zerstörung, sondern eine Beschädigung vor, wird dem Versicherungsnehmer durch § 13 II AKB erkennbar nur Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten bis zu dem sich aus § 13 I (1) bis (4) AKB ergebenden Betrag versprochen. Diese absolute Leistungsgrenze wird in § 13 II (1) Satz 2 AKB bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert abgesenkt. Dies kann der Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass die so beschriebene Begrenzung des Anspruchs auch eingreift, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert. Entgegen der von der Revision zunächst vertretenen Ansicht kann er daraus aber nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen, er könne in diesem Fall nach seiner Wahl statt der Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Kann er diese Regelung, was dann näher liegt, nur als weitere Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten verstehen, wird er die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls nur auf die Mehrwertsteuer beziehen, die er für die Reparatur bezahlt hat.

2. Auch in dieser dem Versicherungsnehmer ungünstigeren Auslegung führt die beanstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Mehrwertsteuerklausel die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

c) Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls nicht.

Zwar kann der Versicherungsnehmer bei der konkreten Schadensbeseitigung durch Ersatzbeschaffung (vgl. dazu BGHZ 162, 270, 273 ff. und BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238) einen Nachteil von erheblichem Gewicht erleiden. Das ist dann der Fall, wenn die Nettoreparaturkosten niedriger sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das wird an dem eingangs geschilderten Fall deutlich, in dem die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert 20.000 DM betrug und die erstatteten Nettoreparaturkosten sich auf 17.072,83 DM beliefen. Die darin liegende Benachteiligung kann aber noch nicht als unangemessen bezeichnet werden. Zum einen kann dem Beklagten ein Interesse daran nicht abgesprochen werden, bei Beschädigung des Fahrzeugs zur Vereinfachung der Schadensregulierung nur auf der Basis der Reparaturkosten abzurechnen. Zum anderen kann der Versicherungsnehmer, wie ausgeführt, diesen Nachteil vermeiden, wenn ihm die jeweiligen Konsequenzen in den Bedingungen deutlich vor Augen geführt werden.

3. Da letzteres nicht der Fall ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, verstößt die Mehrwertsteuerklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 unter II 2 m.w.N.).

Der Versicherungsnehmer vermag nicht hinreichend zu erkennen, dass er bei einer wirtschaftlich vernünftigen Ersatzbeschaffung, die bei ihm zu keiner Überkompensation in Gestalt eines fiktiven Mehrwertsteuerbetrages und für den Versicherer zu keinem Nachteil führt, eine deutliche Einbuße erleiden kann mit der Folge, dass die Ersatzleistung hinter der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurück bleibt. Dies wird er insbesondere dann nicht in seine Überlegungen einbeziehen, wenn die Ersatzbeschaffung für den Versicherer günstiger ist. Das ist dann der Fall, wenn die - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzenden - Bruttoreparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Mangel an Verständlichkeit wird erst recht deutlich, wenn man der Argumentation des Beklagten aus der Revisionsbegründung folgt. Danach soll der Versicherungsnehmer den Weg der Ersatzbeschaffung wählen können und Anspruch auf die im Wiederbeschaffungswert enthaltene, von ihm zu tragende Mehrwertsteuer haben. Ein solches Wahlrecht kann der Versicherungsnehmer den Bedingungen aber, wie ausgeführt, schwerlich entnehmen (so aber möglicherweise nach den Bedingungen, die dem Oberlandesgericht Köln zur Beurteilung vorlagen, r+s 2006, 102). Insgesamt ergibt sich damit, dass den Versicherungsnehmer treffende Nachteile oder ihm zustehende Rechte in den Bedingungen nicht klar und durchschaubar dargestellt sind.“


Fazit:
Der BGH bestätigt die Gesetzes- und Vertragslage, dass Schadensersatz- und Versicherungsrecht grundsätzlich nicht parallel laufen, sondern die Versicherungsleistung durchaus hinter dem zivilrechtlich zu ersetzenden Schaden zurückbleiben kann. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass die beanstandete Klausel weder den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, noch den Vertragszweck gefährdet. Einzig und allein, weil der Versicherungsnehmer nicht von vornherein erkennen kann, dass beispielsweise bei einer Ersatzanschaffung die hierfür anfallende Mehrwertsteuer nach der Klausel nicht ersetzt wird, wurde die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt.

 

28.07.2006