BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08
Leitsatz:
UrhG §§ 19 a, 97
a) Den Inhaber eines Internet-Anschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Tonträger „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel u. a. vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend. Sein PC befand sich in einem abgeschlossenen Büroraum, der keinem Dritten zugänglich gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, die vorgenannte Produktion der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiter hat sie den Beklagten auf Schadenersatz (€ 150,00) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (€ 325,90) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Aus den Gründen:
Das Landgericht hatte den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hatte die Klage zurückgewiesen.
Der BGH war ebenfalls der Meinung, dass kein Schadenersatzanspruch bestünde. Er hob aber das Urteil hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Zahlung der Abmahnkosten auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Der BGH sah eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung als nicht gegeben an, weil dieser nachweisbar aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit nicht den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht haben konnte. Eine Haftung als Gehilfe würde mangels Vorsatz ebenfalls ausscheiden.
Der BGH führte aus, dass auch private Anschlussinhaber eine Überprüfungspflicht dahingehend hätten, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Gebrauch Dritter geschützt ist. Zwar könne dem Betreiber eines privaten WLAN-Netzes nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Dieser habe vielmehr nur die Pflicht, auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen zurückzugreifen. Unzureichend sei es in diesem Zusammenhang, wenn man es bei den werksseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen würde und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen würde. Ein solches Passwort sei für private WLAN-Nutzer im Jahr 2006 üblich und zumutbar gewesen, da es auch mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen wäre.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und der geltend gemachten Abmahnkosten verwies der BGH das Verfahren zurück an das Berufungsgericht.
Der BGH wies allerdings in einem sog. obiter dictum darauf hin, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach geltendem im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG bestehen könne, der in einfach gelagerten Fällen maximal € 100,00 betrage.
Anmerkung:
Die Äußerung des BGH ist insofern überraschend, als es bisher in Fachkreisen höchst umstritten war, ob die Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG in den typischen Filesharing-Fällen vorliegen können.Klargestellt werden muss – entgegen mancher Behauptung in der Presse -, dass der BGH lediglich darauf hingewiesen hat, dass die vorgenannte Norm in den vorliegenden Fällen zur Anwendung kommen könne. Es handelt sich hier noch nicht um eine endgültige Entscheidung des BGH.
Klaus Ratz 22.6.2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht





